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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03   

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https://dejure.org/2004,6081
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03 (https://dejure.org/2004,6081)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.10.2004 - 3 M 147/03 (https://dejure.org/2004,6081)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 3 M 147/03 (https://dejure.org/2004,6081)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen auf Zahlung einer Stellplatzablöse gerichteten Bescheid; Glaubhaftmachung der Einlegung eines Widerspruchs im Eilverfahren per eidesstattlicher Versicherung; Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben; ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; ; LBauO M-V § 48 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; LBauO M-V § 48 Abs. 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Funktion und Charakter hat die Stellplatzablöse?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 258 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03
    Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG, B. v. 17.12.1992 - 4 C 30/90 - NVwZ 1993, 1112 = DVBl 1993, 441).
  • OVG Brandenburg, 17.11.1999 - 4 B 99/99

    Der durch Leistungsbescheid konkretisierte Kostenerstattungsanspruch; Sofortige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03
    Insofern hat auch das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. den Begriff der öffentlichen Abgaben i. S. einer Vergleichbarkeit mit Steuern definiert (vgl. OVG Frankfurt/O. B. v. 17.11.1999 - 4 B 99/99 - LKV 2000, 313).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2001 - 1 M 80/00
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03
    Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat zu dieser Rechtsfrage in seinem Beschluss vom 01.02.2001 -1 M 80/00 - NVwZ-RR 2001, 401 = KStZ 2001, 302 ausgeführt:.
  • OVG Hamburg, 19.05.1999 - 2 Bs 229/98

    Ausgleichsbetrag für einen Stellplatz als öffentliche Abgabe i.S.v. § 80 Abs. 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03
    Für die Ablösung der Stellplatzpflicht entspricht dies im Ergebnis der h. M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.1999 - 2 Bs 229/98 -, NordÖR 1999, 377; OVG Münster, Beschl. v. 22.01.1985 - 11 B 2567/84 -, NVwZ 1987, 62; Schoch, a.a.O., Rn. 116 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1985 - 11 B 2567/84
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2004 - 3 M 147/03
    Für die Ablösung der Stellplatzpflicht entspricht dies im Ergebnis der h. M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.1999 - 2 Bs 229/98 -, NordÖR 1999, 377; OVG Münster, Beschl. v. 22.01.1985 - 11 B 2567/84 -, NVwZ 1987, 62; Schoch, a.a.O., Rn. 116 m.w.N.).
  • VG Bremen, 31.07.2014 - 4 V 824/14

    Alte Einwohnerzahl Bremerhavens bleibt vorerst maßgeblich - aufschiebende

    Einer weiteren, im materiellen Recht angesiedelten Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung bedarf es nicht (VGH Hessen, Beschl. v. 03.12.2002 - 8 TG 2177/02; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.10.2004 - 3 M 147/03; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 80 Rn. 343).

    Die Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst nicht nur Realakte, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verwaltungsakte (OVG Mecklenburg-Vorpom-mern, Beschl. v. 12.10.2004 - 3 M 147/03).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 257/00

    Stellplatzablöse; Änderung der Rechtslage

    Die Pflicht zur Herstellung erforderlicher Stellplätze und damit auch die als deren Surrogat entstehende Pflicht zur Zahlung von Ablösebeiträgen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 12.10.2004 - 3 M 147/03 -UA S. 10 f.) entsteht vorhabenbezogen, weil sie nach dem Zweck des Gesetzes in dem Zeitpunkt eintritt, in dem durch die Verwirklichung des Vorhabens die Inanspruchnahme von Flächen für den hierdurch ausgelösten ruhenden Verkehr möglich wird.
  • VG Potsdam, 23.06.2022 - 14 L 306/21
    Zulässig ist auch der weiter gestellte Antrag, die Aufhebung der Vollziehung der Ordnungsverfügung mit Blick auf die Zwangsgeldfestsetzung und den zugehörenden Gebührenbescheid anzuordnen; insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft (vgl. OVG MV, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 3 M 147/03 -, LKV 2005, 172, 174 (abrufbar über beck online); Sächs. OVG, Beschluss vom 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -, juris, Rn. 19; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 80 Rn. 344a).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03

    Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge

    Ohne eine Stellplatzablösepflicht würden nach der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung des § 48 LBauO M-V andernfalls Bauherrn durch die Erteilung einer Baugenehmigung bevorteilt, deren Bauvorhaben aus tatsächlichen Gründen ohne die Schaffung ausreichender Stellplätze errichtet oder verändert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12.10.2004 - 3 M 147/03 -).
  • VG Greifswald, 07.04.2016 - 3 A 115/14

    Anforderungen an die Erhebung eines Stellplatzablösebetrages

    Zutreffend geht der Kläger zwar zunächst davon aus, dass es sich bei der Stellplatzablöse nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.10.2004 - 3 M 147/03 -, juris - nur Leitsatz).
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